Parlamentsausschuss stimmt über Europäische Privatgesellschaft ab
Der Rechtsausschuss hat am Mittwoch Änderungen zum Kommissionsentwurf über ein Statut für eine Europäische Privatgesellschaft beschlossen. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission soll künftig die Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) mit einem Minimalkapital von nur 1 EUR möglich sein. Der Rechtsausschuss will allerdings zusätzlich eine Solvenzbescheinigung durch die Geschäftsleitung vorschreiben, um den Gläubigerschutz zu sichern. Wird diese nicht vorgelegt, soll ein Mindestkapital von 8.000 EUR vorgeschrieben werden.
Darüber hinaus hat sich der Ausschuss für eine Stärkung der Arbeitnehmerbeteiligung ausgesprochen. In dem Fall, dass ein Unternehmen seinen Sitz in ein anderes Mitgliedsland verlegt, muss es grundsätzlich die Regeln des Aufnahmelandes anwenden. Wenn jedoch 1/3 der Arbeitnehmer aus dem Ursprungsland kommen, müssen neue Rahmenbedingungen über die Arbeitnehmervertretung ausgehandelt werden. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, sind die Regeln des Ursprunglandes weiterhin anzuwenden. Wenn zudem mehr als 500 Arbeitnehmer aus einem Mitgliedsland kommen, in dem bessere Mitbestimmungsregelungen existieren, müssen die existierenden EU-Regelungen über Arbeitnehmerbeteiligung angewandt werden. Mit diesen Änderungen wollen die Abgeordneten verhindern, dass Unternehmen das neue Statut dazu nutzen, Mitbestimmungsrechte zu umgehen.
Der Ausschuss plädierte zudem dafür, dass die Mitgliedstaaten alle Privatgesellschaften in einem zentralen Register anmelden müssen, das von der EU-Kommission verwaltet wird. Bei einer Trennung von Register- und Verwaltungssitz einer „Europa GmbH“, gebe es sonst zu viel Unübersichtlichkeit, so die Begründung. Die Privatgesellschaft soll als zusätzliche Option neben die bestehenden nationalen Unternehmensformen wie die GmbH oder die Limited treten.
Beim Statut für eine Europäische Privatgesellschaft handelt es sich lediglich um ein Konsultationsverfahren. Dies bedeutet, dass der Rat die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments nicht berücksichtigen muss und alleinig als Gesetzgeber tätig wird. Allerdings bedarf es für ein Gesetz in diesem Verfahren der Einstimmigkeit im Rat.

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